AGB 
Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
 
 
1.0 Vertragsabschluß
 
1.1 Diese Vertragsbedingungen der Firma byNeuhaus, Inhaber Arnulf Neuhaus (nachfolgend byNeuhaus genannt), gelten für alle Aufträge und Bestellungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers sind für byNeuhaus unverbindlich, auch wenn diesen nicht schriftlich widersprochen wird.
 
1.2 byNeuhaus bietet seine Produkte ausschließlich Unternehmern an, die die Waren oder Leistungen für ihren selbständige, berufliche, gewerbliche oder für ihre behördliche oder dienstliche Tätigkeit beziehen. Die Angebote des Verkäufers richten sich ausdrücklich nicht an Verbraucher. Diese AGB sind daher unter diesem Gesichtspunkt insbesondere auszulegen.
 
-----------------------
 
2.0 Preise, Auftragsannahme, Lieferpflicht
 
2.1 Angebote von byNeuhaus sind stets und in allen Teilen unverbindlich und freibleibend.
 
2.2 Mit Auftragserteilung erklärt der Käufer seine Zahlungsfähigkeit und seine Kreditwürdigkeit. Ergeben sich nach Auftragsannahme begründete Bedenken gegen die Zahlungs- oder Kreditwürdigkeit, ist byNeuhaus berechtigt, die Erfüllung des Vertrages entweder von einer Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung abhängig zu machen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
 
2.3 Erteilte Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von byNeuhaus bestätigt sind, oder der Auftrag ausgeführt wird.
 
2.4 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung in Fällen mangelnder Lieferbereitschaft infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Lieferverzug des Vorlieferanten und sonstige Ereignisse, die byNeuhaus nicht zu vertreten hat. Käufer und byNeuhaus sind unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen zum Rücktritt für diesen Fall berechtigt.
 
-----------------------
 
3.0 Bestellmengen, Lieferzeit, Versandkosten, Versicherung
 
3.1 Eine Mindestbestellmenge besteht nicht. Die maximale Bestellmenge kann begrenzt sein. Soweit höhere Mengen als die maximale Bestellmenge gewünscht wird, setzt sich der Käufer mit byNeuhaus in Verbindung, um die Liefermöglichkeiten abzustimmen.
 
3.2 Die in einer Auftragsbestätigung genannten Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch unverbindlich. byNeuhaus ist bemüht sich, alle vorrätigen Waren 2 Tage nach Zahlungseingang per Paketdienst an den Käufer auszuliefern. Eine verspätete Lieferung berechtigt nicht zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadenersatz. Mit Übergabe und widerspruchsloser Annahme ggf. verspätet gelieferter Ware gilt die Lieferung als frist- und ordnungsgemäß angenommen. Im Falle eines von byNeuhaus verschuldeten Lieferverzuges steht dem Käufer ein Recht zum ganzen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag zu, wenn er zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt hat, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei byNeuhaus zu laufen beginnt. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn byNeuhaus oder deren Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die erweiterte Haftung des § 287 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
 
3.3 Die Kosten für den Versand innerhalb Deutschlands sowie innerhalb Europas ergeben sich aus dem Lieferland sowie dem Warengewicht. Sperrige oder palettierte Ware wird per Spedition verschickt.

3.4 Die Kosten für die Transportversicherung der Waren ist in den Versandkosten enthalten.
 
-----------------------
 
4.0 Preisstellung
 
Die von byNeuhaus genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart wird, ab Werk ohne Verpackungs- und Transportkosten.
 
-----------------------
 
5.0 Zahlungsbedingungen
 
5.1 Die Waren und Leistungen werden am Tage der Lieferung in EURO fakturiert. Die Belieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse, sofern nicht abweichende Konditionen vereinbart sind. Teilsendungen unterliegen den gleichen Zahlungsbedingungen. Schecks werden erfüllungshalber und nicht an erfüllungs statt angenommen. byNeuhaus ist nicht zur Annahme verpflichtet. Eine Annahme bedeutet grundsätzlich keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Unter Abbedingung von § 366 BGB ist byNeuhaus berechtigt, Zahlungen des Käufers auf dessen ältere Forderungen zu verrechnen.
 
5.2 Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort fällig. Ab Fälligkeit der Rechnungsbeträge werden Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz (vom Tage der Fälligkeit), sonst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz, sowie entstandene gerichtliche und/oder außergerichtliche Kosten des Mahnverfahrens berechnet. Bei Zahlungsverzug kann byNeuhaus die gelieferten Gegenstände entweder zurücknehmen und abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen über Pfandverkäufe freihändig für Rechnung und Gefahr des Käufers bestmöglich verwerten oder nur zur Sicherstellung übernehmen, ohne daß dadurch der Käufer von der Vertragserfüllung, insbesondere der sofortigen Bezahlung der nicht beglichenen Forderungen befreit wird. Zahlungsverzug begründet in der Regel Bedenken gegen die Zahlungs- und Kreditwürdigkeit des Käufers (Ziffer 2.2).
 
-----------------------
 
6.0 Beanstandung von Mängeln, Gewährleistung
 
6.1 Transportbeschädigungen sind grundsätzlich dem Spediteur oder Frachtführer gegenüber unverzüglich geltend zu machen. Tatbestandsaufnahmen sind bei Entladung der Waren unverzüglich beim Frachtführer zu beantragen. Beanstandungen erkennbarer Mängel müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen, nur für Verbraucher gilt eine maximale Frist zur Anzeige nicht offensichtlicher Mängel von einem Jahr. Eine Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist bei Mängeln beträgt 1 Jahr, beim Verbrauchsgüterkauf  2 Jahre und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
 
6.2 Der Gewährleistungsanspruch des Käufers erstreckt sich nach Wahl von byNeuhaus entweder auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung gleicher oder ähnlicher Artikel und Güte. Hierfür räumt der Käufer byNeuhaus ausreichende Zeit und Gelegenheit ein. Bei einem Verbrauchsgüterkauf bleibt dem Käufer das Recht vorbehalten, im Falle fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nacherfüllung zu mindern. Darüber hinausgehende Ansprüche, wie z. B. Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sind ausgeschlossen. Der Käufer hat die beanstandete Ware zur Verfügung zu halten und nach einvernehmlicher Rücksprache mit byNeuhaus dieser ordnungsgemäß verpackt, auf eigene Gefahr franko zurückzusenden. byNeuhaus wird die Annahme von zurückgesandter beanstandeter Ware ohne vorherige Rücksprache verweigern. Aufgrund einer Mängelrüge ist der Käufer nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.
 
6.3 Die nach Wunsch des Käufers spezifisch angefertigte Ware ist von der Rücknahme ausgeschlossen.
 
-----------------------
 
7.0 Eigentumsvorbehalt
 
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum von byNeuhaus.
 
7.2 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen weiter zu veräußern: Die Befugnis des Käufers, Vorbehaltswaren zu veräußern, endet mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Eine Weiterveräußerung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn byNeuhaus durch die Veräußerung die in diesen Bedingungen enthaltenen Sicherungsrechte, insbesondere die im voraus abgetretenen Forderungen gegen den jeweiligen Dritten erhält. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an byNeuhaus ab. byNeuhaus wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, byNeuhaus auf Verlangen die Drittschuldner mit vollständiger Adresse anzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie byNeuhaus keine andere Weisung erteilt.
 
7.3 Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der an byNeuhaus abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsware sind byNeuhaus sofort schriftlich anzuzeigen und die Pfändungsgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, byNeuhaus eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware und eine Aufstellung der Forderung an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschrift zu übersenden. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.
 
7.4 Eine Verletzung dieser Verpflichtung macht den Käufer schadenersatzpflichtig, wobei die Höhe des Schadenersatzes dem Wert der Sicherheiten entspricht, die zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung bzw. der Zahlungseinstellung noch bestanden haben. Zur Sicherung der Kaufpreisansprüche aus früheren Lieferungen, aus dem gegenwärtigen Geschäft sowie aus künftigen Lieferungen übereignet der Käufer die gesamte von byNeuhaus stammende, in den Geschäfträumen des Bestellers und in dessen Lagern befindliche, bezahlte und unbezahlte Ware an byNeuhaus . Der Käufer hat die Ware sorgfältig wie eigene Ware zu verwaren und sie nur insoweit weiter zu veräußern, als gesichert ist, daß der abgetretene Erlös aus der Weiterveräußerung byNeuhaus zufließt.
 
7.5 byNeuhaus ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Verkäufer heraus zu verlangen, bzw. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen, falls der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere die Vorbehaltsware unsachgemäß behandelt oder mit dem Kaufpreis oder mit Teilen derselben in Verzug gerät. Der Käufer kann die Rückzahlung geleisteter Zahlungen erst verlangen, wenn byNeuhaus vom Vertrag zurückgetreten ist und wenn die Vorbehaltsware an byNeuhaus herausgegeben ist.
 
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an byNeuhaus abgetreten. byNeuhaus verpflichtet sich, die ihr nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25% übersteigt. Die zurückerhaltenen Waren werden dem Zustand entsprechend gutgeschrieben. Zwischen Käufer und byNeuhaus gilt als vereinbart, daß für zurückerhaltene Ware ein Wertabschlag erfolgen kann.
 
7.7 Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer insoweit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an den vermischten Beständen oder dem neuen Gegenstand an byNeuhaus ab. Bei Verarbeitung mit anderen Waren, steht byNeuhaus das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Bearbeitung zu. Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf tritt dieser hiermit an byNeuhaus ab.
 
-----------------------
 
8.0 Allgemeine Bestimmungen
 
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
 
8.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist.
 
8.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Lage/Lippe. Ausschließlicher Gerichtsstand - soweit gem. § 29 ZPO zulässig - ist Detmold.